Bauproduktenverordnung

Ab dem 01. Juli 2013 gilt die Bauproduktenverordnung (BauPVO) der EU

Alle Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich einer harmonisierten europäischen Produktnorm fallen, sind mit einem CE-Zeichen zu kennzeichnen. Darunter fallen alle Fenster und Außentüren (DIN EN 14 351 - 1) und Vorhangfassaden (EN 13 830). Die Produkte sind zunächst einer Erstprüfung (initial type test ITT) bei einer notifizierten Prüfstelle zu unterziehen. Diese erfolgt in der Regel durch den Systemgeber, der den Herstellern die Prüfberichte als Basis zur Erstellung des CE-Zeichens überlässt („cascading ITT“). Die Herstellung der Produkte unterliegt auch weiterhin einer werkseigenen Produktionskontrolle.

Eine wesentliche Änderung für die Hersteller ist die so genannte Leistungserklärung, die anstelle der Konformitätserklärung erstellt werden muss. Wurde bisher nur bestätigt, dass das Bauprodukt entsprechend einer Produktnorm gefertigt wurde, sichert der Hersteller mit der Leistungserklärung eine Leistung bei den in den Produktnormen festgelegten „wesentlichen Merkmalen“ zu. Hierfür übernimmt der Hersteller die Verantwortung. Diese Leistungserklärung ist dem Auftraggeber zu übergeben. Dieses kann schriftlich oder elektronisch in der jeweiligen Landessprache erfolgen.

Tabelle 1: Wesentliche Merkmale (mandatierte Eigenschaften)

Fenster Tür Fassade
Schlagregendichtheit
Gefährliche Substanzen
Widerstandsfähigkeit gegen Windlasten
Tragfähigkeit von Sicherheitsvorrichtungen
Schallschutz
Wärmedurchgangskoeffizient
Strahlungseigenschaften
  • Gesamtenergiedurchlässigkeit
  • Lichtdurchlässigkeit
Luftdurchlässigkeit
Fähigkeit zur Freigabe
Schlagregendichtheit
Gefährliche Substanzen
Widerstandsfähigkeit gegen Windlasten
Stoßfestigkeit
Tragfähigkeit von Sicherheitsvorrichtungen
Höhe
Schallschutz
Wärmedurchgangskoeffizient
Strahlungseigenschaften
  • Gesamtenergiedurchlässigkeit
  • Lichtdurchlässigkeit
Luftdurchlässigkeit
Brandverhalten
Feuerwiderstand
Brandausbreitung
Schlagregensicherheit
Widerstand gegen Eigenlast
Widerstand gegen Windlast
Stoßfestigkeit
Temperaturwechselbeständigkeit
Widerstand gegen Horizontallasten
Luftdurchlässigkeit
Wasserdampfdurchlässigkeit
Wärmedurchgang
Luftschalldämmung
Dauerhaftigkeit

 

Es müssen in der Leistungserklärung und im CE-Zeichen nur zu denjenigen Merkmalen Leistungen festgelegt werden, für die im Mitgliedsstaat, in dem das Produkt eingebaut wird, gesetzliche Anforderungen an diese Eigenschaften bestehen. Alle anderen können mit npd (no performance determined - keine Leistung festgestellt) gekennzeichnet werden.

Anders als beim CE-Zeichen-Verfahren sind Verstöße gegen die BauPVO Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden können. Die Marktüberwachung erfolgt in Deutschland durch die Autobahnmeistereien. Es ist also ratsam, die Leistungserklärung und das CE-Zeichen beim Transport zur Baustelle mitzuführen. Lediglich beim innerbetrieblichen Transport werden keine Papiere benötigt.

Begriffsdefinitionen, Anwendungsbereiche und Normenerläuterungen
Download (PDF-Datei / 1.585 KB)

Die für die Ausstellung des CE-Kennzeichens erforderlichen Produktpässe und Prüfzeugnisse finden Sie in der
Rubrik Produktpässe

Die für die Ausstellung des CE-Kennzeichens erforderlichen Programme zur U-Werte-Berechnung finden Sie in der
Rubrik U-Werte-Berechnung

CE-Kennzeichnungen von Komponenten in Flucht- und Paniktüren

1. Vorschriften

Die Produktnorm EN 14 351 – 1: 2006 + A1:2010 "Fenster und Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften – Teil 1: Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit" fordert für die Eigenschaft Fähigkeit zur Freigabe:

Notausgangsverschlüsse, Scharniere und Panikverschlüsse, die an Außentüren auf Fluchtwegen angebracht sind, müssen EN 179¹, EN 1125², EN 1935³, prEN 136334  oder prEN 136375 entsprechen.

Die Bauproduktenverordnung - Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 - fordert darüber hinaus:

Wird ein Bauprodukt in Verkehr gebracht, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist ( … ), sollte ihm außer in den in dieser Verordnung festgelegten Fällen eine Leistungserklärung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Bauprodukte in Übereinstimmung mit den entsprechenden harmonisierten technischen Spezifikationen beigefügt werden.

Das bedeutet, dass Notausgangs- und Panikverschlüsse sowie Scharniere in Flucht- und Paniktüren mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet und hierfür eine Leistungserklärung vorgelegt werden muss.

Der Hersteller lässt hierzu die Komponenten durch eine Zulassungsstelle prüfen. Diese erstellt hierfür ein Konformitätszertifikat. Das Zertifikat ist vom Hersteller aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Wird das Produkt in Verkehr gebracht („verkauft“), so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt. Eine Abschrift der Leistungserklärung jedes Produkts, das auf dem Markt bereitgestellt wird, wird entweder in gedruckter oder elektronischer Weise zur Verfügung gestellt. Eine Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter Form wird zur Verfügung gestellt, sofern diese vom Kunden gefordert wird.
 
2. Vorgehensweise bei Hueck Beschlägen

Die zum Produkt gehörigen CE-Zeichen befinden sich je nach Hersteller auf der Verpackung, auf einem Beipackzettel oder auf dem Produkt selbst.
Im Vorgriff auf eine sog. delegierte Rechtsakte (Vorschlag vom 07.11.2013) stellt Hueck seinen Kunden weder schriftliche Leistungserklärungen aus noch versendet sie diese als E-Mail, sondern stellt sie hier zum Download zur Verfügung:

Artikel Hersteller Konformitäts-
zertifikat
Leistungserklärung
Notausgangsverschlüsse nach DIN EN 179 BKS 0432-CPD-0003 0002-CPR-GU-BKS-FERCO-L
Wilka 0432-CPD-0021 001BauPVo2013-07-14
Mehrfachverriegelungen Dorma 0432-CPD-0005 SVP 2000: DOP_0058
SVP 6000: DOP_0059
SVP 4000: DOP_0060
SVP 5000: DOP_0061
 KFV 0432-CPD-0090 dop 001
Türen mit Panik-
verschlüssen nach
DIN EN 1125
BKS 0432-CPD-0002 0001-CPR-GU-BKS-FERCO-L
Wilka 0432-CPD-0020 001BauPVo2013-07-14
 Mehrfachverriegelungen KFV 0432-CPD-0091 dop 001
Zweiteilige Türbänder ROTO 1309-CPD-0060 TBfAS-2tlg_001/CPR/2013-05-29
Dr. Hahn 1309-CPD-0088 1309-CPD-0088
Dreiteilige
Türbänder
ROTO 1309-CPD-0055 TBfAS-3tlg_001/CPR/2013-05-29
Dr. Hahn 1309-CPD-0096 1309-CPD-0096
Rollentürbänder Simonswerke ift 229-07-002 2 850140 0 00000
Klemmbares Rollentürband Dr. Hahn 1309-CPR-0289 1309-CPR-0289

 

¹ EN 179 Schlösser und Baubeschläge – Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen – Anforderungen und Prüfverfahren

² EN 1125 Schlösser und Baubeschläge – Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange für Türen in Rettungswegen – Anforderungen und Prüfverfahren

³ EN 1935 Baubeschläge - Einachsige Tür- und Fensterbänder - Anforderungen und Prüfverfahren

4 prEN 13633 Schlösser und Baubeschläge - Elektrisch gesteuerte Paniktürverschlüsse, für Türen in Rettungswegen - Anforderungen und Prüfverfahren (Dokument wurde zurückgezogen!)

5 prEN 13637 Schlösser und Baubeschläge - Elektrisch gesteuerte Notausgangsanlagen für Türen in Rettungswegen - Anforderungen und Prüfverfahren